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Verfahrensbeistandschaft nach § 158 FamFG

Anwalt des Kindes

Kinder und Jugendliche sind die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft und bedürfen daher dem besonderen Schutz von Erwachsenen. In Familiengerichtsverfahren geraten Kinder/Jugendliche schnell in Loyalitätskonflikte oder werden zu hilflosen Streitobjekten der Eltern oder anderen Verfahrensbeteiligten, so dass der Blick auf den jungen Menschen verloren zu gehen droht.

Das Kindschaftsrecht, das zum 01.07.1998 in Kraft getreten ist und die Neuregelung des Verfahrensrechts zum 01.09.2009 sieht in zivilrechtlichen Kindesschutzverfahren die Bestellung eines Verfahrensbeistands („Anwalt des Kindes“) vor. Dieser vertritt als Beteiligter im Verfahren die Interessen des Kindes und trägt somit zur richterlichen Entscheidung bei.

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Angelika Herbst
Fax: 0671-483179-39

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Jugendhilfe Bad Kreuznach
Lina-Hilger-Str.16
55543 Bad Kreuznach
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