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Verfahrensbeistandschaft nach § 158 FamFG

Anwalt des Kindes

Kinder und Jugendliche sind die schwächsten Mitglieder unserer Gesellschaft und bedürfen daher dem besonderen Schutz von Erwachsenen. In Familiengerichtsverfahren geraten Kinder/Jugendliche schnell in Loyalitätskonflikte oder werden zu hilflosen Streitobjekten der Eltern oder anderen Verfahrensbeteiligten, so dass der Blick auf den jungen Menschen verloren zu gehen droht.

Das Kindschaftsrecht, das zum 01.07.1998 in Kraft getreten ist und die Neuregelung des Verfahrensrechts zum 01.09.2009 sieht in zivilrechtlichen Kindesschutzverfahren die Bestellung eines Verfahrensbeistands („Anwalt des Kindes“) vor. Dieser vertritt als Beteiligter im Verfahren die Interessen des Kindes und trägt somit zur richterlichen Entscheidung bei.

Der Ablauf

Die Vorgehensweise

  • Übernahme der Verfahrensbeistandschaft (nach Prüfung der persönlichen Eignung)
  • Einsichtnahme in die Akten (Überblick zur Lebensgeschichte und aktuellen Lebenssituation des Kindes / Jugendlichen verschaffen)
  • Eigenständige Gewinnung von Informationen durch Gespräche mit dem Kind/Jugendlichen, den Bezugspersonen und Fachkräften
  • Teilnahme bei Verhandlungen und Anhörung des Kindes/Jugendlichen
  • Mitteilung an das Gericht durch eine Stellungnahme mit folgenden Bestandteilen: Schilderung des Sachverhaltes; Dokumentation des Kindeswille; Schlussfolgerung und Empfehlungen

Die Voraussetzungen

Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn...
1. ...das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichen Gegensatz steht,
2. ... in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a BGB, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
3. ... eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
4. ... in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
5. ... der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Die vom zuständigen Familiengericht bestellten Verfahrensbeistände sind unabhängig von allen am Verfahren beteiligten Personen und haben ausschließlich die Interessen des Kindes/Jugendlichen in gerichtlichen und behördlichen Verfahren zu vertreten.

 

Die Zielgruppe

Kinder und Jugendliche, deren Interessen in erheblichen Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertretern steht.

Die Ziele des Angebots

Wahrnehmung der Interessen des Kindes / Jugendlichen in gerichtlichen Verfahren.
Unterstützung des Kindes / Jugendlichen seine subjektiven Wünsche und Vorstellungen zu erkennen, herauszubilden und zum Ausdruck zu bringen.
Wünsche und Vorstellungen des Kindes / Jugendlichen differenziert und umfassend im gerichtlichen Verfahren darzustellen sowie eine Stellungnahme vorzunehmen.

Weitere Informationen

Alle Ansprechpartner/innen haben eine zertifizierte Weiterbildung zum Verfahrenspfleger/beistand absolviert.

Unsere Dienstzeiten:
Montag bis Freitag
Termine nach Vereinbarung

Kontakt

Angelika Herbst
Fax: 0671-483179-39

Standort

Jugendhilfe Bad Kreuznach
Lina-Hilger-Str.16
55543 Bad Kreuznach
Fax.: 0671 483179-39

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Angelika Herbst
Fax: 0671-483179-39
Jugendhilfe Bad Kreuznach
Lina-Hilger-Str.16
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